Vorsicht, es könnte sein, dass die Bilder oder Texte triggern oder Erinnerungen hochrufen. Bitte passt auf euch auf und lest die geschichten nur wenn es eucht gut geht und ihr denkt, dass ihr das packt!!

 

 Missbrauch allgemein heißt, dass jemand (egal welches Alter) etwas gegen seinen Willen tun muss, meist wird derjenige erpresst, bedroht oder unter Druck gesetzt. ~I

 I want to kill my body, because my soul is already death

Meine kurze Einleitung

 Ich habe diese Unterseite erstellt, weil ich darauf aufmerksam machen will, wie viele Kinder und Jugendliche missbraucht werden. In einer Stunde werden weltweit 1000 Kinder sexuell missbraucht... Niemand darf Kindern ihr Lachen und ihre Kindheit stehlen ... wer sich an einem KIND bzw. Schutzbefohlenen vergreift zerstört dessen gesamte Zukunft und ist außerdem feige, hinterhältig und wiederlich. Solche Menschen kann ich nicht verstehen, sie verdienen doppeltes Leid, bekommen aber leider nur Gefängnisstrafen von 7-10 Jahren und nehmen dann meist Rache -.- ... Ich schreibe darüber, weil ich hoffe damit Menschen die Augen zu öffnen und vll Menschen, die Ähnliches erleben mussten (was ich niemandem wünsche) zu zeigen, dass es auch noch Andere gibt und Schweigen nicht der richtige Weg ist. Vll kann ich jemandem damit helfen, ich würde es mir wünschen, aber leider kann ich nicht alles schreiben, weil mir dazu die Kraft fehlt und ich über dieses Thema eigentlich noch nie wirklich geredet habe ... Passt auf euch auf und wehrt euch ... keiner hat das Recht euch wehzutun.

Missbrauch (in der Familie):
~ ... Morgane ist eig glücklich, sie wollte heute mit ihren Freundinnen zum schwimmen gehen, aber wie meistens kann sie nur auf der Wiese sitzen. Wenn sie jmd fragt, warum sie sich nicht im Bekini zeigt, sagt sie, dass ihr nicht so gut sei es zudem gar nicht warm genug wäre und sie sich schnell eine Blasenentzündung holen würde, aber es fragt eh keiner. Sie schaut den anderen Jugendlichen zu, wie sie im See ihren Spaß mit dem Wasser haben und würde alles geben einfach nur mit ihnen zu lachen. Als sie wieder zurückkommen bespritzen sie Morgane und ihr Pulli wird durchnässt, als sie ihn auszieht bleibt ihr t-shirt hängen und für einen mom sehen die anderen ihren Rücken. Ihre Freundin fragt sie woher die blutigen Striemen kommen, aber Morgane weicht ihr aus und sagt sie müsse jetzt wirklich gehen. Keiner fragt nach, wie immer. Daheim verzieht sie sich in ihr Zimmer und hofft, dass sie niemand gehört hat, doch ER hat trotz seines betrunken Zustandes mitbekommen, dass sie wieder da ist und kommt hoch. "Warum ist die Küche nicht gemacht?" schreit er sie an. Leise fängt sie an zu wiedersprechen: "tschuldige, aber vorhin hast du gesagt..." - "Komm mir nicht so" brüllt er und seine Hand greift in ihr Haar und er schmeißt sie gegen den Schrank. Bevor sie aufschreien kann zieht er sie an den Haaren hoch und ohrfeigt sie. Ihre Mutter kommt von dem Krach angelockt ins Zimmer und brüllt ihn an er solle aufhören es würde nichts bringen, doch er ist so wütend, dass er sie einfach ignoiert und weiter auf seine tochter einschlägt. Diese versucht die Schläge abzuwehren, sieht aber ein, dass sie keinerlei chance hat. als er anfängt sie zu beschimpfen und sie immer nur noch mit "schlampe, hure, elendes Miststück..." anbrüllt fängt Morgane an die Schläge zu erwiedern. Doch das steigert die Wut und er boxt ihr mitten ins Gesicht, alles verschwimmt und Morgane sieht überall blut, sie sinkt auf den Boden und hält instinktiv ihre Arme vor ihr gesicht, denn er tritt einfach weiter auf sie ein, ein stechender Schmerz in der Gegen des Brustkorbes ist das letzte an was sie sich erinnert. Als ihre Mutter ihn aggressiv angeht, damit es endlich aufhört schlägt er sie und bricht ihr den Arm. Am nächsten Tag wacht Morgane auf, ihre Mutter sitzt weinend neben ihr und sagt, dass es ihr leid tue, dass er vorgestern mit dem Gürtel auf sie eingeschlagen habe und ihr gestern die rippe gebrochen habe. Morgane nimmt die Hand ihrer Mutter sieht ihr in die Augen uns sagt: "Es ist besser auf den Schultern eines Menschen aufgehoben, der die Last tragen kann, als auf dessen, der dran zugrunde geht." Sie erwähnt nicht, dass sie vor Schmerzen kaum sprechen kann und gerne mal im See mit den anderen schwimmen würde, aber es fragt ja auch keiner.... ~
(c) by Taff

   
~Worüber man nicht sprechen kann, darüber muss man schweigen...aber nur wenn man sonst nichts tun könnte~  

Sexueller Missbrauch ist, wenn das Kind, Jugendliche oder Erwachsene gegen seinen Willen eine sexuelle Handlung mitmachen muss.
Sexueller Missbrauch ist seit Anfang der 80er Jahre puplik gemacht worden. Im Laufe dieser Zeit haben sich unterschiedliche Begriffe wie sexueller Missbrauch, sexuelle Misshandlung, sexuelle Ausbeutung, sexuelle Gewalt oder sexuelle Kindesmisshandlung etabliert. Unter sexuellem Missbrauch verstehen wir sexuelle Handlungen eines Erwachsenen oder eines Jugendlichen mit Kindern, wobei die Kinder diese Handlungen nicht wollen und nicht imstande sind, diese Situation zu kontrollieren. Missbrauchshandlungen können sowohl mit als auch ohne körperliche Berührungen stattfinden. Dazu gehören z.B. die Masturbation im Beisein eines Kindes, das Berühren und Manipulieren der Genitalien des Kindes, Oral- oder Analverkehr, das Präsentieren von pornographischen Zeitschriften, Videos, Bildern etc. gegenüber Kindern. Dabei nutzen die älteren Personen ihre Autorität oder die Abhängigkeit von Kindern und Jugendlichen aus, um ihre eigenen Interessen durchzusetzen. Dies kann geschehen durch emotionalen Druck, die Ausnutzung kindlicher Loyalität, durch physische und psychische Gewaltsausübung, Betäubung mit Rauschmitteln, Bestechung mit Geschenken, Versprechungen oder Erpressungen. Viele Missbraucher verpflichten die Kinder zur Geheimhaltung in dem sie Druck ausüben. Damit werden missbrauchte Kinder isoliert und zur Sprachlosigkeit, Wehrlosigkeit und Hilflosigkeit verurteilt. 

 

Sexueller Missbrauch im Kindesalter: (StGB §§176, 176a s.u.) 
~...die Türe schließt hinter ihrer mum, die Angst kriecht hoch, denn jetzt sie mit ihrem allein im Raum. Das kleine 9-jährige Mädchen hört, wie das Auto mit ihrer Mum wegfährt. Er kommt auf sie zu, ihre Knie versagen und sie sinkt zu Boden. Er nimmt sie hoch streicht ihr zärtlich über das Haar und flüstert "na meine kleine süße, ich hab dich doch so lieb" sie will ihn anschreien, dass das gelogen ist, doch ihre Stimme versagt. Seine Hand fährt über ihren Körper über ihren Rücken zu ihrem Oberkörper in ihre Hose. Langsam zieht er sie aus. Sina lässt es geschehen, hat keine Kraft sich zu wehren, ist hilflos. Er drückt sie gegen die Wand und fordert sie dazu auf seine Hose zu öffnen, als sie sich wehrt zieht er seinen Gürtel aus der Hose und schlägt ihr damit ins Gesicht, sie rührt sich nicht und die Schläge werden härter, tun weh wie Peitschenhiebe. Schließlich macht sie, was er verlangt. Er will, dass sie IHN streichelt, bis er steif wird, sie ekelt sich davor und will es nicht, macht es aber trotzdem. Er verdreht die Augen fängt an zu stöhnen nimmt sie bei Haaren und reibt ihren Oberkörper dagegen. Dann soll sie "Lutscher" spielen und IHN in den Mund nehmen, bis dieses ekelig weiße Zeug kommt. Sie macht, was er sagt und als es vorbei ist zieht er seine Hose wieder an greift ihr zwischen die Beine und fägt ihr unheimliche Schmerzen zu. Dann flüstert er noch "wenn du dich das nächste Mal nochmal wehrst wird es noch viel schmerzhafter meine Kleine" Zum Schluss deckt er sie liebevoll zu und drückt ihr einen freuchten Kuss auf die Wange. Später am Abend hört sie, wie er zu ihrer Mum sagt "unser kleiner Engel schläft schon, brauchst nicht nach ihr schauen, sonst weckst du sie noch auf" Sina liegt steif wie ein Brett im Bett und kann sich rühren, doch irgendwann schläft sie ein und träumt von einer normalen sorgenlosen Kindheit...~
(c) by Taff

  Sexueller Missbrauch bei Jugendlichen: (StGB §177 s.u.) 
~...Janina liegt im Bett und wartet zitternd, dass sich die Türe öffnet, wie jeden Abend...das 16-jährige Girl hofft, dass sie heute zubleibt, aber da geht sie schon auf und ein leises gehauchtes "komm meine Süße, wir wollen in den Keller gehen" lässt sie aufstehen und leise hinter ihm die Treppe heruntersteigen. Leise, dass ihre Schwester und ihre Mum nicht geweckt werden. Kaum schließt sich die Türe des schalldichten Kellerraumes kommen die Bilder der letzen Male wieder hoch. Sie hört den Schlüssel im Schloss und sieht, wie er ihn in den Safe sperrt, damit sie hier nie mehr alleine rauskommt. Das Gefühl der Gefangenheit ist schlimm, sie hasst es. Aber es ist noch erträglich, in Angesicht zu dem, was jetzt kommen wird. Er schreit sie an, warum sie ihre Klamotten noch anhabe und sie antwortet ruhig, dass sie die auch nicht freiwillig ausziehen wird. Da nimmt er den Gürtel und schlägt ihr ins Gesicht, eine rote Blutschramme zeugt von der Kraft des Schlages. Sie fragt ihn lachend, ob er meint, dass diese Methode noch wirken würde. Wütend schlägt er weiter, doch als er merkt, dass es wirklich nichts bringt lässt er den Gürtel sinken und an seinem hemmischen Grinsen merkt Janina, dass er noch ein Ass im Ärmel hat und dann sagt er den Satz, denn sie so hasst "Tja Süße, wenn du es so willst, also entweder du machst jetzt, was ich will oder deiner Mum und deiner Schwester wird was ganz schlimmes passieren...du willst doch nicht sehen, wie sie vor deinen Augen sterben, oder? Also sei ein braves Mädchen..." Das hat genau ihre wunde Stelle getroffen und so fängt sie sich langsam auszuziehen, es ist so erniedrigend, aber sie wird alles tun, solange er ihre Family in Ruhe lässt...~
(c) by Taff

Sexuelle Missbrauch in der Familie: (StGB §174 s.u.)
~...mit Handschellen und Gürtel an die Heizung gefesselt liegt Paulina da und fragt sich, ob sie jemals geglaubt hatte, dass ersich nicht mehr an ihr vergehen würde. Er steht vor ihr und lacht, sein Gesicht trägt Krazer von ihren Fingernägeln und der Gürtel, der sie an der Heizung festhällt, ist etwas rot von Paulinas Blut. Sie hatte sich gewehrt und das mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln, doch als er das Messer in ihrem Mund hatte und sie an ihre Mum und ihren Geschwistern erinnerte wurde ihr Widerstand gebremst, sie wollte nicht, dass ihnen etwas zustöst. Er beugt sich zu ihr und sagt "küss mich" doch sie spuckt ihn nur an. Das Blut aus ihrem Mund läuft sein Gesicht herunter. Mit ernster Miene wischt er es weg und führt ihr mit dem Messer den nackten Körper entlang, immer bereit zuzustechen. Zwichen ihren Beinen stoppt er und frag zuckersüß, ob sie mit ihm schlafen wolle. Sie weiß, würde sie verneinen wäre der Schmerz unerträglich, würde sie zustimmen wäre ihr Stolz gebrochen, doch sie ist ihm hilflos ausgeliefert. Paulina schließt die Augen und merkt, wie ihr Tränen die Wange herunterlaufen, sie hasst diesen Druck, den er auf sie ausübt. Sie konzentriert sich auf ihren Atem und sagt klar und deutlich "nein" Selbst überrascht von der Ausdruckskraft ihrer Stimme überkommt sie die Angst vor dem Wutanfall. Doch als sie keinen Schmerz spürt öffnet sie die Augen und sieht direkt in die von ihm. Er spuckt ihr ins Gesicht und holt eine Weinflasche hervor, öffnet sie und trinkt sie halb leer. Sie hasst den Geruch von Alkohol in seinem Atem. Jetzt zieht er sich die Hose herunter und meint, dass er Spaß haben würde ihre Meinung zu ändern. Er läst den Gürtel und gerade als sie einen Versuch macht an das am Boden liegende Messer zu kommen schnappt er ihre Hand und bindet sie an seine. Entsetzt versucht sie sich zu wehren, doch es ist unmöglich, sie hat keine Chance, denn er liegt bereits auf ihr und dringt gewaltsam in sie ein. Es tut so unvorstellbar weh, sie schreit vor Schmerzen, obgleich sie niemand hören kann. An das, was danach kam kann sie sich nicht mehr genau erinnern, erst als er endlich aufhört fällt sie in sich zusammen. Er erfreut sich an ihrem Pain und ihren Schmerzen. Er nimmt die Weinflasche und schüttet den Rest über ihr aus. Ehe Paulina weiß, wie ihr geschieht wird die Flasche gewaltsam in sie eingeführt. Sie denkt vor Schmerzen zu sterben und Kraft zum Schreien hat sie schon lange nicht mehr. Sie hört nur noch sein Lachen und glaubt zu zerbrechen. Sie betet, dass sie diese Tortour und Erniedrigung nicht mehr überleben würde. Selbst als es vorbei ist werden die Schmerzen nicht weniger. Er kniet sich neben sie und fragt, ob es ihr eine Lehre war, dass sie sich geweigert hatte...sie nickt nur mit schmerzverzehrtem Gesicht. Doch als dann verlangt, dass sie ihn oral zu befriedigt sagt sie kaum hörbar "motherfucker" er hat es dennoch gehört nimmt die Flasche und schlägt sie auf ihren Kopf... STILLE ... irgendwann wacht sie auf...als sie auf die Uhr sieht ist es drei Stunden später, die Handschellen sind weg, ihre Anziehsachen liegen neben ihr auf dem Boden, in den Scherben und dem Blut-Alkohol-gemisch... sie zieht sich an nimmt eine Glasscherbe und will sich damit die Schlagader aufschneiden, doch plötzlich hört sie die Stimme ihrer Freundin und lässt die Scherbe sinken...sie sagt leise "umbringen kann ich mich noch später" Paulina nimmt ihre Schmerz -und Schlaftabletten geht nach oben in ihr zimmer um sich ins Bett zu legen um wieder einmal wachzuliegen in der hoffnung doch schlafen zu können und doch nur die Bilder und Erinnerungen zu sehen...~
(c) by Taff

 

Evt. Folgen von sexueller Missbrauch

 Verletzungen und Krankheiten
Verletzungen an den Geschlechtsorganen oder im Analbereich, Bisswunden oder Blutergüsse am Unterleib, an der Brust, am Gesäß oder in anderen erogenen Zonen. Striemen und blaue Flecke an der Innenseite der Oberschenkel, blutige Unterwäsche, Blutungen in der Mundhöhle, Geschlechtskrankheiten, AIDS Pilzinfektionen, Juckreiz im Genital- oder Analbereich. Wiederholte Entzündungen an den Geschlechtsorganen, Schwangerschaft junger Mütter (insbesondere bei ungeklärter Vaterschaft.)

Psychosomatische Krankheiten
Bettnässen, Einkoten, Verdauungsstörungen, Bauch- und Unterleibsschmerzen, chronische Schmerzzustände, Haut- krankheiten, Allergien Blutungen, Menstruationsbeschwerden, Verspannungen, Haltungsschäden, Lähmungen, Ohnmachtsanfälle, Kreislaufbeschwächen, Angst- und Erstickungsanfälle, Asthma, Schlafstörungen, Übermüdung, Alpträume, Sprach- und Sehstörungen, Konzentrationsstörungen, Appetitlosigkeit.

Emotionale Reaktionen
Starke Selbstzweifel,, Selbsthass, Minderwertigkeitsgefühle, zweifel an der eigenen Wahrnehmung, Angstzustände, Angst (vor Männern, geschlossenen Räumen, Dunkelheit, AIDS, Spinnen etc.) Prüfungs und Versagensängste, starke Hilfslosigkeit, extemes Machtstreben, Kontakt- und Beziehungsschwierigkeiten, Leistungsabfall oder Leistungsverweigerung, Schulleistungsstörungen, extreme Leistungsmotivation, extreme Zukunftsangst, Scham- und Schuldgefühle, Ablehnung der eigenen Geschlechtsrolle, zwanghaftes Verhalten, z.B. Waschzwang, Flucht in eine Fantasiewelt, psychische Krankheiten wie Depressionen, Phobien, Psychosen, Rückfall in bereits überwundene Handlungsweisen, z.B. Babysprachen, Daumenlutschen, Anklammern an die Mutter etc.

Selbstzerstörisches Verhalten ~ svv
Schnippen, Haare ausreißen, Zigarette auf der Haut ausdrücken, Nägelkauen, Suchtverhalten (Drogen-, Tabletten- und Alkoholabhänigkeit) Bulimie, Magersucht, suizid, ritzen, cutten...

Sozialverhalten
Misstrauen gegenüber Nähe und Vertrauen, übersteigertes Fremdeln, Verschlossenheit, stark aggressives Verhalten, Einzelgängertum, soziale Isolation, distanzloses Verhalten, extremes Klammern an Bezugspersonen, delinquentes Verhalten, Weglaufen aus dem Elternhaus, Streunen, Trebegängertum, auffällige Reaktionen auf bestimmte Männer- oder Frauentypen. Es kann auch zu mps kommen, also zur Aufspaltung der Person.

Sexualverhalten
Sexulisiertes Verhalten, altersunangemessenes Sexualverhalten und Wissen über Sexualität, übersteigerte sexuelle Neugier, Distanz- losigkeit gegenüber Männern, Angst von körperlicher Nähe, Berührungen, Wiederholen des Erlebten in Rollenspielen, intensiven Doktorspielen, exzessives Masturbieren, ständig wechselnde Sexualpartner/innen, sexuelle Lustlosigkeit, Frigidität, sexuelle Übergriffe auf jüngere Kinder.

Text gegen Kindesmissbrauch!

 Es werden zu viele Kinder missbraucht, verschleppt oder sogar ermordet!

 Wir brauchen mehr Sicherheit für die kleinen Kinder! Und härtere Strafen für die Täter!

 Wenn Ihr so etwas mitbekommt, wenn ein Kind missbraucht wird, dann seht nicht weg, sondern helft!

 Kinder sind Erwachsenen Menschen stark unterlegen!

 Sie können sich nicht wehren, müssen alles mit sich machen lassen!

 Das kann so nicht sein!

 Es scheint als wäre Kindesmissbrauch ein neuer Trend!

 Und JEDER von euch, der weg sieht, der Unterstützt und Tolleriert es!

 Haltet die Augen auf und passt auf eure Kinder auf!

 Ein fremder Mann, ein Lolli, ein Kind und weg ist es!

 Achtet auch auf fremde Kinder!

 Und die Nummer der Polizei kann JEDER wählen!

 Es geht sehr schnell, wie es Fernseh-Berichte immer wieder zeigen!

 Schade das immer erst etwas schlimmes passieren muss, bevor man anfängt zu handeln!

 Macht mit und Unterstützt diese Aktion!

Text by T. Hartmann (http://www.claudia.q27.de)


 

Am 07.Juli 2003, erschien im "Focus" Nr.28 nachstehender Artikel.

"Missbrauchtes Baby (Haupttitel) Spätfolgen nicht zu erwarten"

 Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat eine vierjährige Haftstrafe für den sexuellen Missbrauch eines Babys als zu hoch angesehen und das Verfahren an das Landgericht Bielefeld zurückgewiesen. Das Gericht begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass "Spätfolgen" für das erst drei Monate alte Mädchen nicht zu erwarten" seien. Diesen zu Gunsten des Täters sprechenden Umstand" hätten die Bielefelder Richter bei der Verurteilung des 32-jährigen Angeklagten Ende verangenen Jahres ungenügend berücksichtigt (Aktenzeichen: 4 Str 84/03).

Gleich darunter steht im Focus folgender Artikel:
Als "inhaltlich völligen Blödsinn" bewertet Peter Falkai, Direktor der Uni Klinik Homburg, die BGH-Begründung. Die Richter verständen offenbar nichts von Traumafolgen, die auch bei Kleinstkindern unkalkulierbare psychische Schäden nach sich zögen. Konsequent zu Ende gedacht, wissen Pädophile jetzt: Ist das Opfer nur jung genug, fällt das Strafmaß niedriger aus", so der Professor. Info Diesen Text musste ich euch zeigen, damit man mal sieht, wie leichtsinnig Urteile gefällt werden bzw. eine Strafe zurückgewiesen wird. Selbst ein drei Monate altes Kind hat Gefühle, welche verletzt werden wenn man es missbraucht, es werden lebenslange Folgen bleiben, deren Hintergrund das Kind zwar nicht mehr genau weiß, aber die Erinnerung und der Vertrauensbruch ist trotzdem da...

 Was sagt das deutsche Gesetz dazu?

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 78 StGB: Verfolgungsverjährung, Verjährungsfrist: 

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
  1: dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
  2: zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
  3: zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
  4: fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
  5: drei Jahre bei den übrigen Taten.
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.


§ 78a StGB: Verfolgungsverjährung, Beginn: 
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.



§ 78b StGB: Verfolgungsverjährung, Ruhen: 

(1) Die Verjährung ruht
  1: bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 176 bis 179,
  2: solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.
(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes ist, so beginnt die Verjährung erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem
  1: die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt oder
  2: eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).
(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
(4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden, so ruht die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt.


§ 78c StGB: Verfolgungsverjährung, Unterbrechung: 

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
  1: die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
  2: jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
  3: jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
  4: jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
  5: den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
  6: die Erhebung der öffentlichen Klage,
  7: die Eröffnung des Hauptverfahrens,
  8: jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
  9: den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
  10: die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
  11: die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder
  12: jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.
  Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.
(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das Schriftstück nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.
(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt.
(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.
(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.


§ 79 StGB: Vollstreckungsverjährung, Verjährungsfrist: 

(1) Eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.
(2) Die Vollstreckung von lebenslangen Freiheitsstrafen verjährt nicht.
(3) Die Verjährungsfrist beträgt
  1: fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren,
  2: zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren,
  3: zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren,
  4: fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen,
  5: drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.
(4) Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung verjährt nicht. Bei den übrigen Maßnahmen beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Ist jedoch die Führungsaufsicht oder die erste Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre.
(5) Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich oder ist neben einer Strafe auf eine freiheitsentziehende Maßregel, auf Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt, so verjährt die Vollstreckung der einen Strafe oder Maßnahme nicht früher als die der anderen. Jedoch hindert eine zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung die Verjährung der Vollstreckung von Strafen oder anderen Maßnahmen nicht.
(6) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.


§ 79a StGB: Vollstreckungsverjährung, Ruhen: 

Die Verjährung ruht,
1: solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
2: solange dem Verurteilten
  a) Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,
  b) Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder
  c) Zahlungserleichterung bei Geldstrafe, Verfall oder Einziehung bewilligt ist,
3: solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.


§ 79b StGB: Vollstreckungsverjährung, Verlängerung: 
Das Gericht kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag der Vollstreckungsbehörde einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern, wenn der Verurteilte sich in einem Gebiet aufhält, aus dem seine Auslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann.



§ 173 StGB: Beischlaf zwischen Verwandten: 

(1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist. Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen.
(3) Abkömmlinge und Geschwister werden nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt waren.


§ 174 StGB: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen: 

(1) Wer sexuelle Handlungen:
  1: an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
  2: an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
  3: an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind
  vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3
  1: sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder
  2: den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
  um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.


§ 176 StGB: Sexueller Missbrauch von Kindern: 

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
  1: sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
  2: ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an sich vornimmt, oder
  3: auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 3 Nr. 3.


§ 176a StGB: Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern: 

(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn
  1: eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
  2: die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird,
  3: der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder
  4: der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 4 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184 Abs. 3 oder 4 verbreitet werden soll.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2
  1: bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
  2: durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(5) In die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre.


§ 176b StGB: Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge: 
Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch (§ 176 und 176a) wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.



§ 177 StGB: Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung: 

(1) Wer eine andere Person
  1: mit Gewalt,
  2: durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
  3: unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,
  nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
  1: der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigenden, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
  2: die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
  1: eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
  2: sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
  3: das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
  1: bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
  2: das Opfer
  2a: bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
  2b: durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.


§ 178 StGB: Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge: 
Verursacht der Täter durch die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.



§ 179 StGB: Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen: 

(1) Wer eine andere Person, die
  1: wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder
  2: körperlich
  zum Widerstand unfähig ist, dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine widerstandsunfähige Person (Absatz 1) dadurch missbraucht, dass er sie unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn
  1: der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
  2: die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
  3: der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
(5) In minder schweren Fällen der Absätze 2 und 4 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(6) §176a Abs. 4 und § 176b gelten entsprechend.


§ 180 StGB: Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger: 

(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren
  1: durch seine Vermittlung oder
  2: durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit
  Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar.


§ 180a StGB: Förderung der Prostitution: 

(1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem
  1: diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden oder
  2: die Prostitutionsausübung durch Maßnahmen gefördert wird, welche über das bloße Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinausgehen,
  wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
  1: einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder
  2: eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet.


§ 182 StGB: Sexueller Missbrauch von Jugendlichen: 

(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie
  1: unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
  2: diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
  wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie
  1: sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
  2: diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
  und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.


§ 184 StGB: Verbreitung pornographischer Schriften: 

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)
  1: einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
  2: an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
  3: im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
  3a: im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
  4: im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
  5: öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist,
  6: an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
  7: in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
  8: herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
  9: auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
  wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine pornographische Darbietung durch Rundfunk verbreitet.
(3) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Mißbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,
  1: verbreitet,
  2: öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
  3: herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
  wird, wenn die pornographischen Schriften den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Haben die pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3) in den Fällen des Absatzes 3 den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand und geben sie ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(5) Wer es unternimmt, sich oder einem Dritten den Besitz von pornographischen Schriften (§ 11 Abs. 3) zu verschaffen, die den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, wird, wenn die Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
(6) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt. Absatz 5 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
(7) In den Fällen des Absatzes 4 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 5 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.


§ 184b StGB: Jugendgefährdende Prostitution: 

Wer der Prostitution
(1) in der Nähe einer Schule oder anderen Örtlichkeit, die zum Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren bestimmt ist, oder
(2) in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn Jahren wohnen,
  in einer Weise nachgeht, die diese Personen sittlich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


§ 184c StGB: Begriffsbestimmungen: 

Im Sinne dieses Gesetzes sind
(1) sexuelle Handlungen: nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,
(2) sexuelle Handlungen vor einem anderen: nur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt.


§ 1666 StGB: Gefährdung des Kindeswohls: 
Wird das Körperliche, Geistige oder Seelische Wohl des Kindes oder sein vermögen durch missbräuchliche Ausübung der Elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen".



§ 1666a StGB: Trennung des Kindes von der elterlichen Familie; Entziehung der Personensorge insgesamt: 

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der Elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn eine Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.
(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind, oder wenn anzunehmen ist, das die Abwendung der Gefahr nicht ausreichen".

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

 

§ 208 Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.

Polizeigesetz (PolG)

 § 38 Besondere Regelung für die Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten durch den Polizeivollzugsdienst 
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann personenbezogene Daten, die ihm im Rahmen von Ermittlungsverfahren bekanntgeworden sind, speichern, verändern und nutzen, soweit und solange dies zur Abwehr einer Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Für Daten, die durch eine Maßnahme nach § 100c der Strafprozessordnung erhoben wurden, gilt dies nur zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person. Für Daten, die durch eine Maßnahme nach § 100a der Strafprozessordnung erhoben wurden, gilt dies nur zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung (§ 22 Abs. 5).

(2) Zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten ist die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten bis zu einer Dauer von zwei Jahren erforderlich, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass die betroffene Person eine Straftat begangen hat. Ein solcher Verdacht besteht nicht, wenn die betroffene Person im Strafverfahren rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen sie unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt ist und sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Straftaten nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.

(3) Eine weitere Speicherung, Veränderung und Nutzung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten ist zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person zukünftig eine Straftat begehen wird. Tatsächliche Anhaltspunkte können sich insbesondere aus Art, Ausführung und Schwere der Tat ergeben. Lagen solche Anhaltspunkte im Zeitpunkt der Speicherung der personenbezogenen Daten noch nicht vor, dürfen die Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten über die Dauer von zwei Jahren hinaus nur dann gespeichert, verändert und genutzt werden, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass die betroffene Person während des Laufs dieser zwei Jahre eine weitere Straftat begangen hat.

(4) Der Polizeivollzugsdienst hat in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob die Speicherung personenbezogener Daten erforderlich ist. Folgende Fristen dürfen nicht überschritten werden:

  1. bei Erwachsenen zehn Jahre, nach Vollendung des 70. Lebensjahres fünf Jahre,
  2. bei Jugendlichen fünf Jahre und
  3. bei Kindern zwei Jahre.

Abweichend von Satz 2 Nr. 1 und 2 dürfen die Fristen bei

  1. einer Straftat nach § 232 oder § 233a in Verbindung mit § 232 des Strafgesetzbuchs sowie nach dem Dreizehnten Abschnitt des Strafgesetzbuchs, ausgenommen §§ 183a, 184, 184d und 184e des Strafgesetzbuchs, oder
  2. einer Straftat nach den §§ 211 bis 212, 223 bis 227 und 231 des Strafgesetzbuchs, die sexuell bestimmt ist,

zwanzig Jahre nicht überschreiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig Straftaten der in Nummer 1 und 2 genannten Art begehen wird. In Fällen von geringer Bedeutung sind kürzere Fristen festzulegen.

Stand: 1.1.2012


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